
Bundestag beendet die Pandemie – ohne es zu merke(l)n
Die Bundesregierung hat sich mit der heutigen Unterzeichnung des Infektionsschutzgesetzes ein Eigentor geschossen und ab sofort ist per Gesetz die Pandemie vorbei! Oder doch nicht?
Warum?
Das neueste Infektionsschutz-GESETZ hebelt alle VERORDNUNGEN aus. Und das ist G U T – und riecht nach “ Trump und Trust The Plan“
Es gibt keine Infektion! Und wenn es keine Infektion gibt, dann gibt es auch keine Maßnahmen.
Das heißt, alle Maßnahmen, die ab Morgen (19.11.2020) getroffen werden, verstoßen gegen das Infektionsschutzgesetz! Das heißt, alle Maßnahmen ab Morgen sind rechtswidrig!“
Bisher war jeder treue Bürger berechtigt, nach irgendeiner Verordnung zu handeln. Pflichtbewusst. Jawoll. Die Idioten haben sich deklassiert. Abschaum, Denunziant, Unterwürfig feige, Lappenträger, … nenn es wie du willst.
JETZT gibt es ein GESETZ, welches über allen VERORDNUNGEN steht und SOFORT gültig ist.
Es muss eine INFEKTION NACHGEWIESEN sein und keine positive TESTUNG. Die Gesundheitsämter müssen das NACHWEISEN.
Der vollständige Text unter dem Video.
Na und für mich riecht das richtig nach FALLE a la Donald J. Trump und dem alten Chinesen Shunzi „Die Kunst des Krieges“: „Behindere niemals einen Feind, wenn er dabei ist, sich selbst zu zerstören.“
Na ja, hat deshalb Frau Merkel auch die Bundestagssitzung eher verlassen?
ACHTUNG – Ergänzung: Aktuellen Kommentar von Daniel Prinz im Anschluss an den Beitrag beachten
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Respekt! So cool …
Es gibt keine Infektion! Und wenn es keine Infektion gibt, dann gibt es auch keine Maßnahmen.
Das heißt, alle Maßnahmen, die ab Morgen (19.11.2020) getroffen werden, verstoßen gegen das Infektionsschutzgesetz!
Das heißt, alle Maßnahmen ab Morgen sind rechtswidrig!“
Das Blatt mit der Rede vom Rechtsanwalt Ralf Ludwig zum BENUTZEN
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👍Hier der Text zum Video oben 👍👍👍. WICHTIG!!
NETZFUND
📷 Die Bundesregierung hat sich mit der heutigen Unterzeichnung des Infektionsschutzgesetzes ein Eigentor geschossen und ab sofort ist per Gesetz die Pandemie vorbei!
Warum?
Kulmbach, 18.11.2020, Rede von Rechtsanwalt Ralph Ludwig
Zitat Ralf Ludwig:
„Der §28a, Absatz 2 Infektionsschutzgesetz, der neue Paragraph, der hilft uns eigentlich, weil der sagt nämlich, dass Maßnahmen nur zulässig sind, wenn es Infektionen gibt.
Es gibt aber keine Infektionen in diesem Land. Es gibt nur Test-Positive!
Das heißt, ich habe jetzt gerade gelesen, der Bundespräsident hat das Gesetz unterzeichnet und damit ist de Jura die Pandemie vorbei.
Denn ab Morgen müssen die Gesundheitsämter zwingend nachweisen, dass es nicht nur Test-Positive gibt, sondern, dass Diejenigen, die einen positiven PCR-Test, auch ein sogenanntes anzuchtfähiges Agens haben, d. h. dass das, was da gefunden wurde anzuchtfähig und damit infektiös.
Ist es das nämlich nicht, gibt es keine Infektion und wenn es keine Infektion gibt, darf es auch keine Maßnahmen geben. Und das ist ab Morgen erforderlich, weil es jetzt so im Gesetz steht. Und jeder Mitarbeiter im Gesundheitsamt kann sich darauf freuen, er macht sich nämlich strafbar, wenn er das jetzt nicht so tut ab Morgen.
Und das heißt, wir werden ab Morgen auch darauf drängen ähnlich wie es in Portugal war. Das portugiesische Berufungsgericht hat die Quarantänemaßnahmen allesamt aufgehoben mit der Begründung: Wir haben nur einen PCR-Test und ein PCR-Test weist keine Infektion nach.
Mit genau der gleichen Begründung muss ab Morgen auch jedes Gericht in Deutschland argumentieren und wenn sie das nicht machen, dann ist das der Beweis dafür, dass es völlig richtig ist mit noch viel mehr Menschen auf die Straße zu gehen, denn dann geht es überhaupt nicht mehr, nicht mal mehr in ihren Köpfen um Gesundheit.
Bisher konnten sie ja sagen: „Wir haben es nicht gewusst“.
Durch dieses Gesetz kann kein Richter ab Morgen mehr sagen: Ich habe es nicht gewusst“.
Ab Morgen kann auch kein Polizist mehr sagen: „Ich habe es nicht gewusst“ Weil jeder von den Polizisten, die hier stehen, kann einfach ins Infektionsschutzgesetz gucken. Da gibt man z. B. einfach in Google IFSG ein, das ist das Infektionsschutzgesetz und guckt nach §2 Ziffer 2. Da steht drin was eine Infektion ist.
Und dann wird man wissen, dass es keine Infektion in diesem Land gibt.
Es gibt keine Infektion! Und wenn es keine Infektion gibt, dann gibt es auch keine Maßnahmen.
Das heißt, alle Maßnahmen, die ab Morgen (19.11.2020) getroffen werden, verstoßen gegen das Infektionsschutzgesetz!
Das heißt, alle Maßnahmen ab Morgen sind rechtswidrig!
Achtung: Neuer, interessanter Kommentar im Anschluss – von Daniel Prinz
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1 Kommentar
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Das Prinz Telegramm, [20.11.20 06:21]
❗️RA Ralf Ludwig: § 28a IfSG und das Ende der Pandemie – oder doch nicht? Vorsicht geboten vor falscher Argumentation!
In diesem Ausschnitt sagt Herr Ludwig was sehr interessantes in Bezug auf den neuen § 28a des IfSG, wonach die Schutzmaßnahmen nur greifen würden, wenn es nachgewiesene Infektionen gibt. Ludwig dazu weiter:
„Denn ab Morgen müssen die Gesundheitsämter zwingend nachweisen, dass es nicht nur Test-Positive gibt, sondern, dass diejenigen, die einen positiven PCR-Test, auch ein sogenanntes anzuchtfähiges Agens haben, d. h. dass das, was da gefunden wurde auch anzuchtfähig ist und damit infektiös. Ist es das nämlich nicht, gibt es keine Infektion und wenn es keine Infektion gibt, darf es auch keine Maßnahmen geben.“ (Video: https://www.youtube.com/watch?v=vL7X_dEa_J4)
Doch hier müssen wir genau aufpassen! Hier hat Herr Ludwig nämlich was übersehen – ob gewollt oder nicht sei mal außen vor. Im neuen § 28a (1) (https://dserver.bundestag.de/btd/19/239/1923944.pdf) wird nämlich auch auf 28 Absatz 1 Satz 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html) verwiesen und dort steht:
„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (…)“
Unter dem neuen § 28a wird das noch einmal unter Absatz (3) bestätigt:
„(3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 und von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, der §§ 29 bis 31 können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, einzeln oder kumulativ angeordnet werden.“
? Die Blankovollmacht des IfSG liegt in den schwammigen Begriffen „Krankheitsverdächtiger“, „Ansteckungsverdächtiger“ und „Ausscheider“ – Begriffe, die im § 2 des IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html) näher definiert sind (lest es selber bitte nach!).
Der § 28 war ja schon vorher drin. Und seitdem wissen wir doch schon länger, dass mit diesen Blankobegriffen jeder in der BRD jederzeit gemeint sein und zur Zielscheibe von Maßnahmen werden kann, wenn bloß der Verdacht besteht! Ein PCR-Test weist zwar keine Infektion nach, aber ein „positives“ Ergebnis oder der Kontakt zu einem „Testpositiven“ reichen mindestens für einen „Verdacht“ aus. Daher war das IfSG bereits in seiner zweiten Fassung ein „Ermächtigungsgesetz“.
? Mit den Aussagen allein von Ralf Ludwig im Ernstfall zu argumentieren könnte somit nach hinten losgehen! Das kann vielleicht bei dem einen oder anderen Richter zum Erfolg führen, aber Gesundheitsämter werden „zurecht“ auf § 28 Absatz 1 Satz 1 verweisen. Gegen diesen § bzw. die schwammigen Begriffe, von denen die ganze Bevölkerung pauschal betroffen ist, hätte es die letzten Monate bereits tausende Klagen, Strafanträge und einstweilige Verfügungen hageln müssen! Hier hätte ich gerade von einem Rechtsanwalt bessere Sorgfalt erwartet, denn man kann sich hier nicht nur einen einzigen Absatz eines § herauspicken und alle anderen Absätze und §§ ignorieren.
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